Wirtschaftsstrafrecht
Bei dem Begriff des Wirtschaftsstrafrechtes handelt es sich um einen Sammelbegriff für Straftatbestände, die unmittelbar oder mittelbar mit einer unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen können. Tatbestände, welche sich im Kernstrafrecht, also im besonderen Teil des Strafgesetzbuches befinden, sind beispielsweise Delikte wie Betrug, Untreue, Diebstahl und Unterschlagung. Darüber hinaus befinden sich weitere wirtschaftsstrafrechtliche Tatbestände z.B. in der Insolvenzordnung oder in der Abgabenordnung.
Eigentums- und Vermögensdelikte gehören zu den häufigsten strafrechtlichen Vorwürfen - und zugleich zu denjenigen, die entscheidende Auswirkungen auf berufliche Zukunft, Zuverlässigkeit und persönliche Reputation haben können. Eine frühzeitige und strategisch ausgerichtete Verteidigung ist daher unerlässlich. Wir vertreten Sie in allen Verfahrensstadien: von der ersten polizeilichen Vorladung bis zur Einstellung des Verfahrens oder Hauptverhandlung.
Diebstahl & Ladendiebstahl:
Ob einfacher Diebstahl, Verdacht auf Ladendiebstahl oder angebliche Fehlbestände im Arbeitsverhältnis - wir prüfen die Beweislage, verhindern vorschnelle Schuldeingeständnisse und setzen uns für diskrete Lösungen ein. Viele Verfahren lassen sich bereits im Ermittlungsverfahren stoppen.
Betrug & Internetbetrug:
Vom klassischen Betrugsvorwurf bis hin zu Online-Betrug, Identitätsmissbrauch oder Auseinandersetzungen in Online-Marktplätzen: Betrugsverfahren sind komplex und häufig missverständlich. Wir klären auf, strukturieren den Sachverhalt und nutzen Verteidigungsansätze wie Irrtum, fehlende Bereicherungsabsicht oder technische Unklarheiten.
Erpressung:
Erpressungsvorwürfe basieren oft auf widersprüchlichen Aussagen und emotional belasteten Situationen. Wir schützen Ihre Rechte, sichern entlastende Beweise und greifen früh in die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft ein - besonders wichtig bei Vorwürfen aus dem persönlichen oder beruflichen Umfeld.
Unterschlagung:
Beschuldigungen wegen Unterschlagung entstehen häufig im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen oder privaten Leih- und Verwahrverhältnissen. Wir prüfen sorgfältig die Eigentumslage, vertragliche Grundlagen und mögliche Missverständnisse.
Sachbeschädigung:
Von angeblichen Beschädigungen an Fahrzeugen bis zu Konflikten mit Nachbarn - viele Vorwürfe beruhen auf unklarer Tatsachengrundlage. Wir setzen auf eine schnelle Klärung und effektive Deeskalationsstrategien, um größere Konsequenzen zu vermeiden.
Raub & räuberische Erpressung:
Als schwere Delikte mit hohen Strafandrohungen erfordern sie sofortige anwaltliche Intervention. Wir schützen Sie vor belastenden Aussagen, analysieren Zeugenangaben kritisch und entwickeln eine Verteidigungsstrategie, die auf Widersprüche, fehlenden Vorsatz oder Notwehrkonstellationen abzielt.
Unser Ziel: Das Verfahren frühzeitig zu entschärfen, belastende Fehler zu vermeiden und Ihre berufliche sowie persönliche Zukunft zu schützen.
Bereits im Ermittlungsverfahren können Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zu schwerwiegenden Rufschädigungen führen und die Konsequenzen eines strafrechtlichen Verdachts bereits auf eine informelle Art spürbar werden. Das oberste Ziel einer taktisch gut durchdachten Verteidigung besteht darin, dass ein laufendes Verfahren zu einem möglichst frühen Zeitpunkt ohne ein mediales Echo eingestellt wird, damit kein Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens gestellt wird. Denn im Allgemeinen gilt die Regel, dass wenn die Ermittlungsbehörden erst einmal aus ihrer Ansicht fündig werden, auch die Anklage erheben.
Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, eine auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Strafverteidigung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu beauftragen. Die Kanzlei Hanse Strafrecht berät, vertritt und verteidigt Unternehmen wie Führungskräfte in allen strafrechtlichen Fragestellen und Situationen.

Da das deutsche Strafrecht auf dem Schuldprinzip fundiert, sich Unternehmen als rechtliche bzw. wirtschaftliche Konstrukte aber nicht einer Straftat im juristischen Sinne schuldig machen können, existiert ein „Unternehmensstrafrecht“ im Sinne eines Verbandsstrafrechtes in Deutschland nicht. Allerdings eröffnet das Ordnungswidrigkeitenrecht durch § 30 OWiG die Möglichkeit, eine Verbandsgeldbuße als Sanktion gegen juristische Personen zu verhängen. Eine solche außerstrafrechtliche Sanktionieren findet statt, wenn eine Leitungsperson eines Unternehmens eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht (sog. Anknüpfungs- oder Bezugstat) begangen hat, die in einem Zurechnungszusammenhang zum Unternehmen steht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Pflichten der juristischen Person oder des Verbandes verletzt worden sind oder eine Bereicherung der juristischen Person oder Personenvereinigung stattgefunden hat
Gemäß § 143 Abs.4 GVG kann die Strafverfolgung bestimmter wirtschaftsstrafrechtlicher Tatbestände auf die sogenannten deliktsspezifischen Schwerpunktstaatsanwaltschaften übertragen. Schwerpunktstaatsanwaltschaften befinden u.a. in Hamburg, Berlin, in Kiel für Schleswig Holstein und in Rostock für Mecklenburg-Vorpommern. Die sachliche Zuständigkeit richtetet sich in den meisten Fällen nach § 74c GVG, wonach die Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht zuständig ist.


