Geldwäsche - Strafverteidigung bei § 261 StGB

 

Geldwäsche (§ 261 StGB) - Strafverteidigung bei schwerwiegenden Vorwürfen


Der Vorwurf der Geldwäsche zählt zu den komplexesten und weitreichendsten Delikten im deutschen Strafrecht. Bereits der Umgang mit Vermögenswerten, die möglicherweise aus einer rechtswidrigen Tat stammen, kann ausreichen, um ein Ermittlungsverfahren nach § 261 StGB auszulösen. Für Betroffene ist dies oft überraschend - und mit erheblichen Risiken verbunden: hohe Strafrahmen, Vermögensabschöpfung, Kontosperrungen, Durchsuchungen und internationale Ermittlungsansätze.

 

Fahrlässige Geldwäsche und Finanzagenten - häufige Konstellationen


Neben der vorsätzlichen Geldwäsche sieht § 261 StGB auch die fahrlässige Geldwäsche vor. Vielen Betroffenen ist nicht bewusst, dass bereits der unbedachte Umgang mit Vermögenswerten, die aus einer rechtswidrigen Vortat stammen könnten, zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen kann. Gerade im digitalen Zahlungsverkehr geraten Personen schnell in den Fokus von Ermittlungsbehörden, obwohl sie selbst keine Straftat begangen haben.
Eine besonders häufige Ermittlungsrichtung betrifft das sogenannte Finanzagententum („money mules"). Hierbei werden ahnungslose Privatpersonen dazu gebracht, ihr Konto für Geldeingänge zu nutzen oder Geld weiterzuleiten - oftmals im guten Glauben, jemandem zu helfen oder eine vermeintliche Nebenverdienstmöglichkeit (oftmals wahrzunehmen. Nicht selten stehen dahinter Tätergruppen, die Betrugstaten, BTM-Geschäfte oder Love-Scamming-Machenschaften verschleiern möchten.


Gerade bei Love-Scamming (Romance Scams) geraten viele Betroffene in eine emotionale Abhängigkeit, in der sie Überweisungen tätigen oder Geld „für eine vertrauenswürdige Person" annehmen. Ermittlungsbehörden werten dies schnell als Beteiligung an einer Geldwäschehandlung - selbst dann, wenn keinerlei Betrugsabsicht bestand.

Auch groß angelegte Betrugsserien (z. B. Warenbetrug, Kreditbetrug, Investitionsbetrug) führen regelmäßig dazu, dass unbeteiligte Personen als mutmaßliche Geldwäscher geführt werden, weil sie Konten zur Verfügung gestellt oder Geldtransfers ausgeführt haben.


In all diesen Konstellationen prüfen wir:

 

  • ob ein fahrlässiges Verhalten wirklich vorlag,
  • ob Sie die mögliche deliktische Herkunft der Gelder überhaupt erkennen konnten,
  • ob Sie sich in einer Täuschungs- oder Drucksituation befanden,
  • ob der Verdacht auf Finanzagententum überhaupt tragfähig ist,
  • ob Ermittlungsmaßnahmen wie Kontosperrungen, Sicherstellungen oder Vermögensabschöpfungen rechtmäßig sind.

 

Gerade in Fällen ohne Vorsatz ist eine frühzeitige anwaltliche Intervention entscheidend, um den Sachverhalt richtig einzuordnen, Missverständnisse aufzuklären und eine Ausweitung des Verfahrens zu verhindern.


Wir unterstützen Sie in jeder Phase des Verfahrens. Als erfahrene Strafverteidigerinnen prüfen wir die Verdachtsmomente, werten die Ermittlungsakten aus und entwickeln eine klare Verteidigungsstrategie. Besonders wichtig ist, dass Sie keine Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft machen, bevor wir den Sachverhalt geprüft haben.


Ob Ihnen vorgeworfen wird, Gelder verschoben, angenommen, transferiert oder lediglich entgegengenommen zu haben - wir sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und dass Sie nicht mit überzogenen oder unberechtigten Vorwürfen konfrontiert werden.

 

Geldfälschung (§§ 146-152 StGB)

 

In Ermittlungsverfahren rund um Geldwäsche taucht häufig auch der Verdacht der Geldfälschung oder des Umgangs mit falschen Banknoten auf. Die §§ 146-152 StGB stellen nicht nur das Herstellen oder Verbreiten von Falschgeld unter schwere Strafe, sondern auch das bloße Inverkehrbringen oder Weitergeben von gefälschten Geldscheinen, selbst wenn diese zuvor unbewusst angenommen wurden. Für Betroffene, die beispielsweise Bargeldgeschäfte abwickeln oder Gelder weiterleiten, kann bereits der Besitz oder die Weitergabe einer gefälschten Banknote erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


Wir prüfen sorgfältig, ob überhaupt ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorliegt, ob das Falschgeld als solches erkennbar war und ob die Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig sind. Viele Vorwürfe beruhen auf Missverständnissen oder fehlenden Kenntnissen über die Herkunft des Geldes. Eine frühzeitige anwaltliche Einordnung ist hier besonders wichtig, um unberechtigte Beschuldigungen abzuwehren und die Tragweite des Vorwurfs zu begrenzen.

 

Egal ob Ihnen (fahrlässige) Geldwäsche, Geldfälschung oder die Fälschung von Zahlungskarten oder Schecks vorgeworfen wird: Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann den Verlauf des gesamten Verfahrens entscheidend beeinflussen. Kontaktieren Sie uns gern für eine erste Einschätzung der Lage. Rufen Sie uns unverbindlich unter 040445566 an. 

 

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