
Jugendstrafrecht
Einstellung der Ermittlungen: versuchter Diebstahl
Einstellung im Ermittlungsverfahren
Was war passiert? Der Mandant wurde verdächtigt, Beihilfe zu einem Fall des besonders schweren Diebstahls geleistet zu haben, indem er dem Hauptverdächtigten bei der Beutesicherung geholfen habe. Das Verfahren wurde gegen die Zahlung einer geringen Geldauflage von 200,00 € eingestellt nach § 47 JGG. Dem Mandanten wurde dadurch eine Hauptverhandlung erspart und das Verfahren beendet.
Einstellung nach § 47 JGG
Im Jugendstrafverfahren kann das Gericht das Verfahren nach § 47 JGG einstellen, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und eine Verurteilung nicht erforderlich erscheint. Die Einstellung setzt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft voraus. Daneben kennt § 45 JGG das Absehen von der Verfolgung schon durch die Staatsanwaltschaft.
Eine solche Einstellung ist keine Verurteilung. Sie wird nicht als Vorstrafe in das Führungszeugnis eingetragen, sondern lediglich im Erziehungsregister vermerkt.
Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens
Das Jugendgerichtsgesetz gilt für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren und, unter den Voraussetzungen des § 105 JGG, auch für Heranwachsende bis 20 Jahre. Im Vordergrund steht nicht die Vergeltung, sondern der Erziehungsgedanke. Das Gesetz sieht deshalb Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und erst zuletzt die Jugendstrafe vor.
Die Jugendgerichtshilfe begleitet das Verfahren, berichtet über die Lebensumstände und äußert sich zu den geeigneten Maßnahmen. Verhandlungen finden in der Regel nicht öffentlich statt. Die Erziehungsberechtigten werden am Verfahren beteiligt.
Was eine Geldauflage rechtlich ist
Eine Geldauflage ist keine Geldstrafe. Sie ist eine Auflage, die anstelle einer Strafe erteilt wird, häufig als Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung. Erfüllt die betroffene Person die Auflage, bleibt es bei der Einstellung.
Weil keine Verurteilung ergeht, entsteht auch kein Eintrag als Vorstrafe. Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Vorschriften: § 47 JGG
Die geschilderten Verfahren sind abgeschlossen. Der Ausgang eines Verfahrens hängt immer vom Einzelfall ab.