
Rechtsgebiete
Arbeitsstrafrecht
Vorwürfe aus dem Arbeitsverhältnis treffen in aller Regel den Arbeitgeber. Am Anfang steht meist eine Prüfung des Zolls im Betrieb, aus der ein Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB werden kann.
Zum Rechtsgebiet Arbeitsstrafrecht
§ 266a StGB · SchwarzArbG
Worum es geht
Das Arbeitsstrafrecht betrifft überwiegend den Arbeitgeber. Es umfasst Vorwürfe, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehen und als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden.
Die Sanktionsnormen stehen nicht nur im Strafgesetzbuch, sondern in einer Vielzahl von Nebengesetzen: in der Abgabenordnung (AO), im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und im Sozialgesetzbuch (SGB III und SGB IV). Durch stetig neue Gesetzgebung entsteht in diesem Bereich eine besondere Dynamik.
Häufig geht es um diese Vorwürfe:
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
- Verstöße gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)
- Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
- Untreue und Korruptionsstraftaten zulasten des Unternehmens
- Sonstige Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht, etwa nach dem Arbeitszeitgesetz oder dem Arbeitsschutzrecht
Wie der Verdacht entsteht
Am Anfang steht meist eine Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls. Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob die sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 SchwarzArbG).
Sie dürfen Geschäftsräume und Grundstücke während der Geschäftszeiten betreten und dort Einsicht in Unterlagen und Daten nehmen; Wohnungen sind davon ausgenommen (§ 4 Abs. 1 SchwarzArbG). Bei der Prüfung von Personen dürfen sie Auskünfte über Beschäftigungsverhältnisse einholen und die Personalien überprüfen (§ 3 SchwarzArbG).
Eine Prüfung ist noch keine Durchsuchung. Wird aus dem Vorgang ein Ermittlungsverfahren, gelten die Regeln der Strafprozessordnung. Angaben, die im Betrieb zur Klärung gemacht werden, sind später Aktenbestandteil.
Was wir für Sie tun
Gegenüber Zoll, Polizei und Staatsanwaltschaft sollten Sie keine Angaben zur Sache machen. Sie dürfen schweigen und jederzeit, auch schon vor einer Vernehmung, einen Verteidiger befragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Erst nach Akteneinsicht wird entschieden, ob überhaupt eine Aussage zur Sache gemacht wird.
- Übernahme sofort nach einer Prüfung des Zolls, einem Anhörungsschreiben oder einer Vorladung
- Akteneinsicht und Aufarbeitung von Lohnunterlagen, Meldungen und Aufzeichnungen
- Prüfung, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorlag und wer im Betrieb verantwortlich war
- Trennung von Ordnungswidrigkeit und Straftat: welcher Vorwurf tatsächlich im Raum steht
- Abstimmung mit dem Steuerberater und mit parallel laufenden Verfahren bei Zoll und Finanzamt

Akut betroffen? Rufen Sie an, bevor Sie aussagen.
Häufige Fragen
Was wird mir bei § 266a StGB vorgeworfen?
Der Vorwurf lautet, dass Beiträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt wurden, obwohl sie geschuldet waren. Die Vorschrift richtet sich an den Arbeitgeber. Ob überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung vorlag, ist häufig die eigentliche Streitfrage und lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.
Ist Schwarzarbeit immer eine Straftat?
Nein. Ein großer Teil der Verstöße wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet (§ 8 SchwarzArbG). Zur Straftat wird der Vorgang dort, wo Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten werden (§ 266a StGB), wo Lohnsteuer verkürzt wird (§ 370 AO) oder wo jemand getäuscht und dadurch geschädigt wird (§ 263 StGB).
Muss ich der Prüferin oder dem Prüfer alles erklären?
Pflichten aus dem Prüfungsverfahren und die Rechte als Beschuldigter im Strafverfahren sind zwei verschiedene Dinge. Sobald ein Anfangsverdacht gegen Sie im Raum steht, gilt § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO: Sie müssen sich zur Sache nicht äußern und dürfen zuvor einen Verteidiger befragen. Klären Sie Ihre Rolle, bevor Sie erklären.
Welche Gesetze gelten neben dem Strafgesetzbuch?
Die Sanktionsnormen des Arbeitsstrafrechts verteilen sich auf mehrere Nebengesetze, unter anderem auf die Abgabenordnung, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und das Sozialgesetzbuch (SGB III und SGB IV). Weil der Gesetzgeber hier häufig nachsteuert, ändert sich die Rechtslage vergleichsweise oft.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
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